Arbeitgeber

Selbstständige müssen am Jahresende ihren Gewinn ermitteln und in der Steuererklärung angeben.

Haben Sie Einnahmen unter 17.500,- € können Sie auf eine aufwendige Buchführung verzichten. Auch wenn Sie dadurch nicht umsatzsteuerpflichtig sind, kann es sich lohnen,freiwillig auf die Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten und Umsatzsteuer verlangen. Sie müssen zwar die Umsatzsteuer abführen, können aber von Ihren Ausgaben die gezahlte  Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen.

Für Einnahmen über 17.500,- € müssen Selbstständige zusätzlich das Formular EÜR für die Einnahmeüberschussrechnung beim Finanzamt einreichen.
Bringen Sie alle Belege mit und wir helfen Ihnen bei der Gewinnermittlung und beim Ausfüllen der Formulare. siehe Leistungsfelder.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Sie verpflichtet, Ihre Steuererklärungen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungserklärungen) in elektronischer Form abzugeben.

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer erstellen wir die komplette Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Nutzen Sie unsere Dienstleistungen. siehe Leistungsfelder.

Bleibt am Jahresende ein Gewinn, verlangt das Finanzamt nach dem Steuerbescheid oft eine vierteljährliche Einkommensteuer- Vorauszahlung für das laufende oder kommende Jahr. Lassen Sie Ihre aktuellen Einkünfte bei uns ermitteln und wir prüfen die Festsetzung. Ist es sinnvoll stellen wir für Sie den Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer- Vorauszahlung.

Lassen Sie sich beraten.

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Voss & Arnold Steuerberatungsgesellschaft mbH

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