Land- und Forstwirte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind z. B. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, und Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für bestimmte Hektar bestimmte Vieheinheiten je Hektar der vom Inhaber regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden gemäß § 13 EStG.
Der Gewinnermittlungszeitraum ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe i. d. R der Zeitraum vom 01.Juli bis zum 30.Juni. Das Gesetz sieht je nach Betriebstyp verschiedene Zeiträume vor.
Bestimmte Steuerpflichtige sind nach § 141 AO verpflichtet Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.Der Gewinn kann auch nach Durchschnittsätzen ermittelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
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Der Abschluss erfolgt über das DATEV Programm Agrar-Abschluss nach BMELV pro mit einem Spezialkontenrahmen.
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