Rentner

Ein Rentenempfänger ist zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil seiner Rente zzgl.ggf. weiterer Einkünfte über den Grundfreibetrag ab VZ 2015 von 8.472,00 €  und 2016 bei 8.652,00 liegt. (Verdoppelung bei Ehegatten)

Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt 2016 von 70% auf 72 %.Somit bleiben nur noch 28 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei.

Warten Sie nicht, bis Post vom Finanzamt kommt. Fragen Sie uns, ob eine Abgabepflicht besteht.

Wir beraten Sie gern!

Sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, muss alles bis zum 31.Mai des Folgejahres beim Finanzamt sein. Wir helfen Ihnen dabei, dagegen muss Ihre Steuererklärung erst zum 31.Dezember des Folgejahres eingereicht werden.

Wir zeigen Ihnen, wie das Ausfüllen der Formulare leicht von der Hand geht. Bringen Sie all Ihre Belege und Unterlagen mit und dann geht's los.



icon-attach Klicken Sie auf die Büroklammer für die Checkliste zur Einkommensteuererklärung

Nach der Steuererklärung folgt der Steuerbescheid. Wir kontrollieren ihn für Sie, denn auch das Finanzamt kann Fehler machen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.

Ist Ihr Einkommen so niedrig, dass es steuerfrei bleibt, besteht die Möglichkeit einen icon-attach Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung zu stellen. Mit dieser Bescheinigung bleiben Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen von Wertpapieren von der Abgeltungssteuer verschont. 

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Voss & Arnold Steuerberatungsgesellschaft mbH

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